Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 18.10.2004 – 10 K 2205/04
- BVerfG, 14.05.2007 – 1 BvR 2036/05Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Betreiberpflichten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 – OVG 12 B 19.10
- BVerwG, 18.02.2010 – 7 C 10/09Landesbehörden sind zur Prüfung und ggf. zur Genehmigung von Monitoring-Konzepten verpflichtetZitiert von 5
- VG Berlin, 11.06.2010 – 10 K 130.09Zitiert von 2
- VG Berlin, 01.07.2021 – 10 K 501.19
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 17.12.2025 – 10 C 4.24Zitiert von 2
- BVerwG, 18.03.2021 – 7 C 1/20Rücknahme der Zuteilung von EmissionsberechtigungenZitiert von 22
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2021 – OVG 12 B 14/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 TEHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/5#abs-1 (1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde über die Emissionen zu berichten:
1.
für Anlagenbetreiber nach Maßgabe des § 21,
2.
für Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe des § 31 Absatz 6,
3.
für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und
4.
für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/5#abs-2 (2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden sein.