Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

TEHG

§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht

Stand: 13.04.2025

Bund39 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/5#abs-1 (1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde über die Emissionen zu berichten:

1.
für Anlagenbetreiber nach Maßgabe des § 21,
2.
für Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe des § 31 Absatz 6,
3.
für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und
4.
für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/5#abs-2 (2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden sein.

§ 4 § 6