Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/5#abs-1 (1) Betreiber, Schifffahrtsunternehmen und Verantwortliche sind verpflichtet, nach folgenden Maßgaben die durch ihre Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen zu ermitteln und der zuständigen Behörde über die Emissionen zu berichten:
1.
für Anlagenbetreiber nach Maßgabe des § 21,
2.
für Luftfahrzeugbetreiber nach Maßgabe des § 31 Absatz 6,
3.
für Schifffahrtsunternehmen nach Maßgabe des § 37 und
4.
für Verantwortliche nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 und 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/5#abs-2 (2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden sein.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 5 TEHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 18.10.2004 – 10 K 2205/04
- BVerfG, 14.05.2007 – 1 BvR 2036/05Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Betreiberpflichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 – OVG 12 B 19.10
- BVerwG, 18.02.2010 – 7 C 10/09Landesbehörden sind zur Prüfung und ggf. zur Genehmigung von Monitoring-Konzepten verpflichtet
- BVerwG, 18.02.2010 – 7 C 10.09Zitiert von 6
- VG Berlin, 11.06.2010 – 10 K 130.09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 01.07.2021 – 10 K 501.19
- EuGH, 19.01.2017 – C-460/15Zitiert von 9
- EuGH, 10.11.2016 – C-460/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 TEHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.